Zum 15. Februar 2016 wird die Mindeststeuer auf Zigaretten angehoben. Die Anpassung des Mindeststeuersatzes fiel in den letzten Jahren nicht auf, da diese zusammen mit den Steuertarifänderungen des fünfstufigen Tabaksteuermodells umgesetzt wurden. Nachdem das Tabaksteuermodell zum 1. Januar 2015 ausgelaufen ist und weitere Steuerschritte vom Finanzministerium bisher nicht erarbeitet wurden, zeigt die Anpassungsregel für den Mindeststeuersatz nun wieder ihre Wirkung. Die zu erwartende Änderung des Mindeststeuersatzes wird sich voraussichtlich auf die Großpackungen verschiedener Marken auswirken. Hauptsächlich die Marken im unteren Preisbereich werden hiervon betroffen sein. Auch für die Produkte des Sortiments Feinschnitt gibt es einen Mindeststeuersatz. Dieser wird im Jahr 2016 keine Änderung erfahren und stabil bleiben. Grundsätzlich erreicht der Fiskus durch den Mindeststeuersatz, dass in Ergänzung zum eigentlich Steuertarif eine Packungspreisabsicherung nach unten stattfindet, also Zigaretten und Feinschnitt nicht unter einem gewissen Packungspreis angeboten werden können.
Änderung der Mindeststeuer auf Zigaretten
10. Januar 2016